Geschäftsnummer: | 93.423 |
Eingereicht von: | Plattner Gian-Reto |
Einreichungsdatum: | 16.03.1993 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Parlament |
Schlagwörter: | Geschäftsverkehrsgesetzes; Emissionsgrenzwerte; Vermindert; Emissionen; Gesamtfracht; Sorgen; Emissionsverbünden; Emissionsgutschriften; Massnahmen; Geeignete; Zulassen; Anlagen; Ueberschreitung; Geschäftsreglementes; Kantone; Folgt:; Hinzugefügt; Absatz; Umweltschutz; Bundesgesetzes; Emissionsbegrenzungen; Entwurfs; Ausgearbeiteten; Ständerates; Wird |
Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 23 des Geschäftsreglementes des Ständerates verlangen wir in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs, dass dem Artikel 12 (Emissionsbegrenzungen) des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) ein neuer Absatz 3 hinzugefügt wird wie folgt:
3 Die Kantone können die Ueberschreitung der Emissionsgrenzwerte durch einzelne Anlagen zulassen, sofern sie durch geeignete Massnahmen (z.B. Einführung von Emissionsgutschriften oder Emissionsverbünden) dafür sorgen, dass dadurch die Gesamtfracht der Emissionen vermindert wird.
Begründung z. K. : s. franz. Text.